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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 52neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 52↗RIS↗
Artikel 52
Aufhebungen
(1) Die Bank kann in jedem einzelnen Fall und in jeder Instanz jegliche aufgrund dieses Kapitels gewährten Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen nach eigenem Ermessen aufheben, und zwar auf diejenige Weise und zu denjenigen Bedingungen, die nach ihrem Dafürhalten ihrem Interesse am dienlichsten sind.