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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
COTIF
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Art. 52
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM) (COTIF)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 52
neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF
BGBl. III Nr. 122/2006
Art. 52↗
RIS↗
Artikel 52
Vereinbarungen über den Rückgriff
Den Beförderern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu treffen, die von den Artikeln 49 und 50 abweichen.