Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 52neu
ARTIKEL 52
Zivilgesellschaft
a)
gemäß den Grundsätzen der Demokratie an der politischen Entscheidungsfindung auf Länderebene mitwirken,
b)
über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden,
c)
Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt werden,
d)
an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
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