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Fassungsvergleich zu Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien 1
Art. 52neu
in Kraft ab 01.03.2021 · idF BGBl. III Nr. 212/2023 Art. 52↗RIS↗
ARTIKEL 52
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel,
c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Bewältigung des Klimawandels,
d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in allgemeine und sektorspezifische Strategien und
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.