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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 53neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 53↗RIS↗
Artikel 53
Werden konsularische Aufgaben von Mitgliedern der diplomatischen Mission des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern der diplomatischen Mission auf Grund ihrer Stellung als Diplomat im Empfangsstaat zustehen.