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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 53neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 53↗RIS↗
Artikel 53
Rechte und Pflichten der Staaten, deren Mitgliedschaft erlischt
a) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so bleibt er für alle seine Verbindlichkeiten einschließlich der Eventualverpflichtungen auf Grund dieses Übereinkommens haftbar, die vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft wirksam waren.
b) Unbeschadet des Buchstaben a trifft die Agentur eine Vereinbarung mit dem betreffenden Staat zur Regelung ihrer jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Direktoriums.