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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 53neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 53↗RIS↗
Artikel 53.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.