Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten 1
Art. 53neu
in Kraft ab 24.06.1971 · idF BGBl. Nr. 357/1971 Art. 53↗RIS↗
ABSCHNITT 6
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs
Artikel 53
(1) Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen, soweit nicht die Vollstreckung auf Grund dieses Übereinkommens ausgesetzt ist.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts umfaßt der Ausdruck „Schiedsspruch“ jede Entscheidung über die Auslegung, die Wiederaufnahme oder die Aufhebung nach den Artikeln 50, 51 oder 52.