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Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 53neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 53↗RIS↗
Artikel 53
Das Personal des Regionalbüros ist gemäß der Bestimmungen einer zwischen dem Generaldirektor und dem Regionaldirektor abzuschließenden Übereinkunft zu ernennen.