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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 53neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 53↗RIS↗
TEIL XII
Finanzen
Artikel 53
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner eigenen Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.