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Fassungsvergleich zu Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts 1
Art. 53neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 20/2004 Art. 53↗RIS↗
TITEL II
ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE DER ORGANE
ARTIKEL 53
Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 249 des EG-Vertrags und des Artikels 161 des Euratom-Vertrags gelten vom Tag des Beitritts an als an die neuen Mitgliedstaaten gerichtet, sofern diese Richtlinien und Entscheidungen an alle derzeitigen Mitgliedstaaten gerichtet wurden. Außer im Fall der Richtlinien und Entscheidungen, die gemäß Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags in Kraft treten, werden die neuen Mitgliedstaaten so behandelt, als wären ihnen diese Richtlinien und Entscheidungen zum Tag des Beitritts notifiziert worden.