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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 53neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 53↗RIS↗
Kapitel X
Änderungen, Auslegung und Schiedsverfahren
Artikel 53
Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann nur durch einen Beschluss des Gouverneursrats geändert werden, der durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 genehmigt wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
i) des Rechts zum Austritt aus der Bank,
ii) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und
iii) der Rechte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stammkapital nach Artikel 5 Absatz 4.
(3) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Datum der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat darin eine andere Frist festsetzt.