Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu B-VG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1
Art. 54aufgehoben
in Kraft 01.04.1994 – 31.12.1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997 Art. 54↗RIS↗
Artikel 54
Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Postgebühren, von Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind, mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.