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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 54neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 54↗RIS↗
Artikel 54.
1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.
2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.
3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.