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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 54neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 54↗RIS↗
Abschnitt 54
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der UNIDO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der UNIDO getroffenen Abkommens hergestellt wird.