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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen 1
Art. 54neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 249/1980 Art. 54↗RIS↗
Artikel 54
Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung der Entscheidung erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.