▾Art. 54geändertÜberschrift; Abs 2 (entfallen)
Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins KAPITEL II
BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR
Artikel 54
(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 3 A des Übergabescheins TR vor. 55)
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.