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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 54geändertÜberschrift; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 54↗RIS↗
Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins KAPITEL II
BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR
Artikel 54
(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 3 A des Übergabescheins TR vor. 55)
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.