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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 54neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 54↗RIS↗
X. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN ORGANISATIONEN
Artikel 54
Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung angedeihen.
Sie unterstützen insbesondere die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind.