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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 54neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 54↗RIS↗
ARTIKEL 54
Elektronische Kommunikation und Postdienste
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
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Ausarbeitung politischer Leitlinien für die Entwicklung des Sektors elektronische Kommunikation und Postdienste,
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Entwicklung von Grundsätzen einer Tarifpolitik und des Marketings für den Sektor elektronische Kommunikation und Postdienste,
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Transfer von Technologie und Know-how, insbesondere über europäische Normen und Kennzeichnungssysteme,
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Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich elektronische Kommunikation und Postdienste und Investitionsförderung,
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Erhöhung der Effizienz und der Qualität der elektronischen Kommunikationsdienste und Postdienste, unter anderem durch Liberalisierung von Teilsektoren,
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fortgeschrittene Anwendung der elektronischen Kommunikation, insbesondere im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs,
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Verwaltung und Optimierung der elektronischen Kommunikationsnetze,
- Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums,
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Ausbildung im Betreiben von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten unter Marktbedingungen.