Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 54neu
ARTIKEL 54
Zusammenarbeit beim Katastrophenrisikomanagement
a)
Verringerung des Katastrophenrisikos bzw. Katastrophenprävention und Linderung der Katastrophenfolgen,
b)
Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Regenerationsfähigkeit auf allen Ebenen,
c)
Vorbereitung auf den Katastrophenfall,
d)
Entwicklung einer Politik, Aufbau institutioneller Kapazitäten und Konsensbildung im Bereich des Katastrophenmanagements,
e)
Katastrophenabwehr,
f)
Bewertung und Überwachung der Katastrophenrisiken.