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Fassungsvergleich zu II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)××

Änderungen zwischen den Fassungen

II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage) 1
Art. 55neu
in Kraft ab 04.09.1900 · idF RGBl. Nr. 174/1913 Art. 55↗RIS↗
Artikel 55.
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Es soll der Bestand dieser Güter unverletzt erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauches verwalten.