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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 55neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 55↗RIS↗
Artikel 55.
1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.
Schlagworte
Abstimmung, Dirimierung