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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank 1
Art. 55neu
in Kraft ab 30.03.1983 · idF BGBl. Nr. 252/1983 Art. 55↗RIS↗
Artikel 55
Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.