Änderungen zwischen den Fassungen
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 55neu
Artikel 55
Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.
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