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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 55neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 55↗RIS↗
ARTIKEL 55
Normung und Konformitätsbewertung
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:
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Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungs-verfahren und -techniken;
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Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen;
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Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;
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Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind.