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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 55neu
in Kraft ab 23.09.1895 · idF RGBl. Nr. 112/1895 Art. 55↗RIS↗
Artikel LV.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den Wirkungskreis der anderen Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.