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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 56neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 56↗RIS↗
Artikel 56.
1. Die Entscheidung ist zu begründen.
2. Sie enthält die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.
Schlagworte
Begründung