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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 56neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 56↗RIS↗
Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 56
Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
a) Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied der Agentur und der Agentur oder zwischen Mitgliedern der Agentur auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Ein von der Frage besonders betroffenes Mitglied, das sonst nicht von einem Staatsangehörigen im Direktorium vertreten ist, kann einen Vertreter zur Teilnahme an jeder Sitzung des Direktoriums entsenden, auf der die Frage beraten wird.
b) Hat das Direktorium eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Rat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis die Entscheidung des Rates vorliegt, kann die Agentur, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.