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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank 1
Art. 56neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 56↗RIS↗
Artikel 56
Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.