Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 56neu
ARTIKEL 56
Anwendung und Auslegung des Abkommens
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfehlung klären.