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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam 1
Art. 56neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 56↗RIS↗
ARTIKEL 56
Anwendung und Auslegung des Abkommens
(1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens vorlegen.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfehlung klären.