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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 57neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 57↗RIS↗
Artikel 57.
Bringt die Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, eine Darlegung seiner persönlichen Meinung abzugeben.
Schlagworte
dissenting opinion, Minderheitsvotum