Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 57neu
Artikel 57
Die Republik Österreich kann die von den deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwischenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute zu deren Bedingungen übertragen.