Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 57neu
XI. JUGEND
Artikel 57
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs und der UdSSR zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.
Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.