Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts 1
Art. 57neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 20/2004 Art. 57↗RIS↗
ARTIKEL 57
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.
(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.