Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 57neu
a) Im Fall der Unterschlagung öffentlicher Gelder oder des Waschens unterschlagener öffentlicher Gelder nach den Artikeln 17 und 23 und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat getroffenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück;
b) im Fall von Erträgen aus einer anderen Straftat nach diesem Übereinkommen und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat ergangenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück, wenn dieser ihm gegenüber hinreichend nachweist, dass diese eingezogenen Vermögensgegenstände vorher in seinem Eigentum standen, oder wenn der ersuchte Vertragsstaat als Grundlage für die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände anerkennt, dass dem ersuchenden Vertragsstaat ein Schaden entstanden ist;
c) in allen anderen Fällen zieht er vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat oder ihren früheren, rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben oder die Opfer der Straftat zu entschädigen.