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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 58neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 58↗RIS↗
Artikel 58.
Die Entscheidung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Nach gehöriger Benachrichtigung der Agenten wird sie in öffentlicher Sitzung verlesen.
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