Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 58neu
Artikel 58
Streitigkeiten, an denen Garantie- oder Rückversicherungsnehmer beteiligt sind
Jede Streitigkeit, die sich aus einem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag zwischen den daran beteiligten Parteien ergibt, wird einem Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung entsprechend den Vorschriften unterworfen, die in dem Garantie- oder Rückversicherungsvertrag vorgesehen oder bezeichnet sind.