Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 58neu
Artikel 58
Vorgehen von Amts wegen
a) dürfen die zuständigen Behörden jederzeit vom Rechtsinhaber Informationen einholen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Befugnisse helfen können;
b) werden Importeur und Rechtsinhaber unverzüglich von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, unterliegt die Aussetzung sinngemäß den im Artikel 55 festgelegten Bedingungen;
c) befreien die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte nur dann von der Haftung, wenn ihre Handlungen im guten Glauben entweder vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.