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Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 58neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 58↗RIS↗
ARTIKEL 58
Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.
Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
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Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;
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Ernährungssicherung;
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integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;
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Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;
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Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
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Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;
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technische Hilfe und fachliche Ausbildung;
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Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;
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Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;
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Unterstützung der Privatisierung;
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Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;
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Unterstützung der Forschungsprogramme.