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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 1
Art. 58neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 58↗RIS↗
Artikel 58
Finanznachrichtendienst
(Financial Intelligence Unit)
Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die Möglichkeiten zur Wiedererlangung solcher Erträge zu fördern; zu diesem Zweck erwägen sie die Einrichtung eines Finanznachrichtendiensts, der dafür zuständig ist, Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.