Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 58neu
ARTIKEL 58
Verbraucherschutz
a)
Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
b)
Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
c)
Informations- und Sachverständigenaustausch;
d)
Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.