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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei 1
Art. 58neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 58↗RIS↗
ARTIKEL 58
Andere Abkommen
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Mongolei bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
Schlagworte
Partnerschaftsabkommen