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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 58neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 58↗RIS↗
ARTIKEL 58
Schutz vertraulicher Informationen
Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Verfahrenspartei oder eines Dritten oder zur Verhinderung eines Missbrauchs von Beweismitteln anordnen, dass die Erhebung und Verwendung von Beweisen in den vor ihm geführten Verfahren eingeschränkt oder für unzulässig erklärt werden oder der Zugang zu solchen Beweismitteln auf bestimmte Personen beschränkt wird.