Änderungen zwischen den Fassungen
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde
1§ 0↗RIS↗
Art. 59neu
Artikel 59
Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.