Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 1
Art. 59neu
in Kraft ab 27.02.1954 · idF BGBl. Nr. 155/1953 Art. 59↗RIS↗
Artikel 59
Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.