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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 59neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 59↗RIS↗
Artikel 59.
Die Entscheidung des Gerichtshofes ist nur für die Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.
Schlagworte
Verbindlichkeit, Wirkung, Rechtskraft