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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen 1
Art. 59neu
in Kraft ab 23.07.1972 · idF BGBl. Nr. 239/1972 Art. 59↗RIS↗
Artikel 59.
Österreich hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten Form zu übermitteln.