Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 59neu
Artikel 59.
Österreich hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten Form zu übermitteln.