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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums 1
Art. 59neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 59↗RIS↗
Artikel 59
Abhilfemaßnahmen
Unbeschadet anderer Klagerechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts des Antragsgegners, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der verletzenden Waren gemäß den im Artikel 46 angeführten Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf gefälschte Markenerzeugnisse gestatten die Behörden die Wiederausfuhr der verletzenden Waren in unverändertem Zustand nicht und unterwerfen sie nur unter besonderen Umständen einem anderen Zollverfahren.