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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 59neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 59↗RIS↗
XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken und sowjetischen Städten andererseits im Einklang mit den in beider Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen.