Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien 1
Art. 59neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 59↗RIS↗
ARTIKEL 59
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
–
die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
–
die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;
–
die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
–
der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;
–
das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;
–
die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;
–
die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;
–
technische Hilfe und Ausbildung.