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Norm
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Fassungen
Art. 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
BGBl
Art. 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Judikatur
Art. 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Art. 59 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 59
neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF
BGBl. III Nr. 47/2006
Art. 59↗
RIS↗
Artikel 59
Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte
Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.